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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich |
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(1) Der Verein führt den Namen „2getthere Burgenland“ – Verein zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Eisenstadt und erstreckt seine Tätigkeit über das ganze Burgenland. |
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§ 2 Zweck |
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(1) 2getthere will Kinder und Jugendliche im Prozess des Erwachsenwerdens begleiten, sie bei einer für sie befriedigenden Lebensbewältigung unterstützen und ihre Kompetenzen für individuelle und gesellschaftsbezogene Lösungsprozesse fördern. Dies soll durch folgende spezifische Ziele erreicht werden: a) Positiver Schulabschluss für lernschwache SchülerInnen b) Stärkung der sozialen Kompetenz und des Verantwortungsbewusstseins für SchülerInnen der Oberstufe c) Prävention und Krisenintervention bei jugendspezifischen Problemen (2) Der Verein hat die Aufgabe den Gesamtbereich der Vereinszwecke und der Mitarbeit seiner Mitglieder zu koordinieren, zu fördern und für neue Tätigkeitsbereiche eigene Initiativen zu setzen. (3) Der Verein organisiert seine Tätigkeit in Regionalstellen. Eine Regionalstelle ist rechtmäßig gegründet, wenn sie von der Generalversammlung bestätigt wurde. (4) 2getthere Burgenland bekennt sich zur österreichischen Nation und zur demokratischen Staatsform. 2getthere Burgenland ist keiner politischen Partei verpflichtet oder anzurechnen. (5) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34ff BAO und nicht auf Gewinn ausgerichtet. |
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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks |
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(1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideelle und materiellen Mittel erreicht werden. a) Ideelle Mittel: b) Materielle Mittel:
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§ 4 Arten der Mitgliedschaft |
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in: (1) Ordentliche Mitglieder: Das sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder können somit sein: NachhilfelehrerInnen, NachhilfeschülerInnen, Mitglieder von Teams auf Regional- und Landesebene. (2) Außerordentliche Mitglieder: Das sind jene, die die Vereinsarbeit in bestimmten Punkten fördern. (3) Ehrenmitglieder: Das sind jene Personen, die wegen ihrer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden. |
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft |
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(1) Mitglieder des Vereins können sowohl physische als auch juristische Personen werden. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. (3) Über die Aufnahme von Mitgliedern bis zur nächsten Generalversammlung entscheiden die KoordinatorInnen der Regionalstellen. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. |
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss der Generalversammlung nicht vorher schriftlich mitgeteilt werden. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Generalversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (4) Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt (3) genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden.
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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. (2) Das Stimmrecht an der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht stehen den delegierten ordentlichen Mitgliedern zu. Delegierte vertreten die ordentlichen Mitglieder. (3) Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele des Vereins bzw. zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. (4) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und beratende Stimme in der Generalversammlung und verpflichten sich zur geistigen und materiellen Unterstützung des Vereines. Die Generalversammlung kann mit Grundsatzbeschluss außerordentlichen Mitgliedern Stimmrecht in bestimmten Fragen einräumen. |
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§ 8 Organe des Vereins |
| Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. |
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§ 9 Die Generalversammlung |
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(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. (2) Eine Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann binnen 4 Wochen unter folgenden Vorraussetzungen erfolgen: (3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, Brief oder e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer, Postanschrift oder e-mail Adresse) einzuladen. (4) Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. (5) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlichen bestellten Kurator. Mitglieder: (2) Bei der Generalversammlung sind stimmberechtigt: (3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Regionalstellen durch 5 Stimmberechtigte und mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. (4) Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine Woche später mit der selben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (5) Die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit. Aufgaben: (2) Weiters kommen der Generalversammlung alle jene Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht ausschließlich einem anderen Organ zugewiesen sind. |
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§ 10 Der Vorstand |
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Der Vorstand tagt mindestens 4x im Jahr und arbeitet im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien der Generalversammlung. Er präzisiert die Inhalte und Strategien und legt den Rahmen für rechtliche, wirtschaftliche, personelle und finanzielle Belange fest, sofern sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Mitglieder: (2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. (4) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes/der Obfrau den Ausschlag. (6) Der Verein wird durch Obmann/Obfrau nach außen vertreten. Er/Sie kann diese Aufgaben dem/der LandesgeschaeftsfuehrerIn übergeben. Aufgaben: |
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§ 11 Rechnungsprüfung |
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(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. |
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§ 12 Schiedsgericht |
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(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird so gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich mitteilt. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der anderer Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheidung nach Anhörung beider Streitparteien bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
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§ 13 Freiwillige Auflösung des Vereins |
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(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. |
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